Buchstabe B | Beurlaubungen

Ein Schüler kann nur aus triftigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Beurlauben kann:
- Die Klassenlehrerin bis zu 2 Tagen im Vierteljahr
- Die Schulleiterin bis zu 2 Wochen im Vierteljahr
- Das Schulamt der Stadt Krefeld bis zu 2 Monaten im Schuljahr
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nur in nachweislich dringenden Einzelfällen beurlaubt werden. Darüber entscheidet auf Antrag die Schulleiterin.

Ein Schüler kann nur aus triftigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Beurlauben kann:
- Die Klassenlehrerin bis zu 2 Tagen im Vierteljahr
- Die Schulleiterin bis zu 2 Wochen im Vierteljahr
- Das Schulamt der Stadt Krefeld bis zu 2 Monaten im Schuljahr
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nur in nachweislich dringenden Einzelfällen beurlaubt werden. Darüber entscheidet auf Antrag die Schulleiterin.